Wer sein Vermögen über Jahre und Jahrzehnte hinweg aufgebaut, sein Herzblut und all seine Energie in das eigene Unternehmen investiert oder aber dieses Ziel durch diszipliniertes Sparen erreicht hat, möchte im Erbfall vermeiden, dass ein erheblicher Teil des Vermögens in Form von Steuern an den Staat geht. Im Gegenteil, es soll über Generationen hinweg möglichst ungemindert weitergereicht werden. Die allseits bekannte Lösung ist das Ausnutzen von Schenkungsfreibeträgen.

In Zusammenarbeit mit der V-Bank AG in München als eine unserer Depotbanken und deren Leiter Vermögensnachfolge, René Niemann, stellen wir Ihnen eine Möglichkeit vor, wie Sie Wertpapiervermögen steueroptimiert an die nächste Generation übertragen können. *

Testen Sie hier den Nießbrauchsrechner online:

Man kennt den Fall: Eltern übertragen das Eigentum an ihrer Immobilie noch zu Lebzeiten an die Kinder und behalten sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vor. Immobilien verschenken unter Nießbrauchsvorbehalt gilt als gängige Praxis.

Ein ähnliches Prinzip sieht das Steuerrecht bei Aktien, Investmentfonds und Co. vor. Bei dem sogenannten Nießbrauchdepot werden Vermögenswerte an die Folgegeneration übertragen und der Nutzen, in diesem Falle beispielsweise Dividenden und Zinserträge, verbleibt beim Schenkenden.

Der Vorteil besteht darin, dass durch den Nießbrauchsvorbehalt der Wert des Erbes reduziert werden kann und die Erben auf diese Weise von einem Steuerspareffekt profitieren. Doch hinter diesem Effekt steht vor allem die Zeit als wichtigster Einflussfaktor. „Idealerweise findet die Übertragung zu einem frühen Zeitpunkt statt, bei der die statistische Lebenserwartung noch viele Jahre verspricht“, so René Niemann. Denn je länger die Beschenkten bzw. Erben auf die Nutzung der Kapitalerträge verzichten, desto stärker vermindert sich der zu versteuernde Wert des übertragenen Vermögens.

„Geschenkt ist geschenkt“ – dieses Prinzip greift bei Kindergartenkindern und auf dem Schulhof, bei einem Vermögensübertrag allerdings nur bedingt. Hier macht die Art der Schenkung einen kapitalen Unterschied.

Ein einfaches Beispiel: Ein 63-jähriger Unternehmer möchte seiner Tochter ein Wertpapierdepot im Wert von einer Million Euro schenken. Nach Abzug des persönlichen Schenkungsfreibetrags von 400.000 Euro müsste sie für die restlichen 600.000 Euro eine Steuerzahlung in Höhe von 90.000 Euro leisten.

Es gibt allerdings eine Möglichkeit, das Depot zum Nulltarif weiterzugeben: Überträgt der Vater das Eigentum an dem Depot auf seine Tochter und behält sich gleichzeitig das Recht auf dessen Erträge – etwa für die Ruhestandgestaltung – vor, fällt die Steuer aufgrund des Vorbehaltes des Nießbrauchs komplett weg.

Die Verwaltung des Depots verbleibt dabei in seinen oder den Händen seines Vermögensverwalters.

Das Prinzip hinter der Steuerbefreiung: Weil die Tochter Zinsen und Dividenden des Depots nicht nutzen kann so lange ihr Vater lebt, reduziert sich steuerlich betrachtet dessen Wertansatz.

In unserem Beispiel liegt der jährliche Ertrag des Wertpapiervermögens von einer Million bei 5 Prozent. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden diese 50.000 Euro im Fall des 63-jährigen Schenkenden, dessen statistische Lebenserwartung noch 19,43 Jahre beträgt, mit dem Vervielfältiger 12,081 multipliziert. Damit liegt der hochgerechnete Kapitalwert des Nießbrauchs bei 604.050 Euro. Die restlichen 395.950 Euro liegen innerhalb des persönlichen Freibetrags. Die Tochter muss für den Vermögensübertrag also keinen Cent an Steuern bezahlen.

Nießbrauchdepots sind dabei keineswegs der „Vermögenselite“ vorbehalten. Ebenso wenig stellen sie eine Lösung „auf den letzten Drücker“ dar, denn: der Kapitalwert des Nießbrauchs – und somit der steuerliche Effekt – fällt umso höher aus, je länger die (statistische) Lebenserwartung ist.

Um die Generationenplanung erfolgreich zu gestalten, sollte man sich also frühzeitig an einen Experten wenden. Nießbrauch ist nur eine Option; es gibt viele Wege. Und ganz egal, welchen man wählt, in jedem Fall muss er rechtzeitig (an-)gegangen werden!

Wenn Sie diese entscheidenden Aussagen (auch nur teilweise) bejahen können, sollten Sie das Thema Nachfolgeplanung gemeinsam mit Ihrem Vermögensverwalter und Rechtsexperten angehen.

  • Ich habe eine Finanzplanung, die all meine Vermögenswerte mit ihrem aktuellen Stand erfasst.
  • In dieser Finanzplanung sind alle möglichen Lebensereignisse wie Scheidung, Krankheit oder Tod berücksichtigt.
  • Die für mich wichtigen Personen sind in jedem Fall ausreichend abgesichert.
  • Wir haben schon klar geregelt, wie im Falle einer Scheidung unsere Vermögenswerte aufgeteilt werden.
  • Im möglichen Pflege- und Todesfall sind alle notwendigen Vollmachten erteilt.
  • Ich kenne die gesetzliche Erbfolge und habe überprüft, dass sie zu meinen Wünschen und meiner Vermögensstruktur passt. Deshalb brauche ich kein Testament oder einen Erbvertrag.
  • Mein Erbe werden meine Hinterbliebenen im Zweifel friedlich regeln.
  • Ich habe bereits ein Testament, welches mit meiner Vermögensstruktur abgestimmt ist. Das hat ein Experte überprüft.
  • Es ist sichergestellt, dass mir unliebsame Personen finanziell nicht berücksichtigt werden.
  • Bei einer Erbschaft sind ausreichend freie Mittel vorhanden, damit meine Erben eine mögliche Erbschaftsteuer oder Pflichtteile ohne Not begleichen können.

 

* Diese Veröffentlichung stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Insbesondere alle genannten Beispiele sind exemplarische, stark verkürzte Musterfälle. Im Einzelfall ist für den jeweils individuellen Sachverhalt eine rechtliche und/oder steuerliche Beratung einzuholen.